|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
.: eBay und das EU Recht :.Es gibt kaum noch eine eBay Auktion, ohne die mittlerweile schon eingebürgerte neue EU Recht in den Artikelbeschreibungen. Da merkt man schnell wie sich solche Gerüchte verbreiten können. Selbstverständlich gibt es ein EU Recht, allerdings hat das sehr wenig mit der eBay Klausel zu tun, deshalb möchte ich mit diesem Ratgeber etwas Licht ins dunkle bringen.Der Fehler lag wohl mehr oder weniger darin das die ganze Angelegenheit von den Medien so breit getreten wurde, dass so viele Missverständnisse entstanden sind, die sich immer weiter verknüpft haben. So kommt es das diese Klausel schon allgegenwärtig ist und jeder vom anderen kopiert um die gesetzliche Garantie wegen dem neuen EU Recht bei Privatverkäufen auszuschliessen. Was natürlich total aus der Luft gegriffen ist, es nennt auch keiner irgendwelche Paragraphen im BGB dazu wo das erläutert ist, aber wen wundert es, sowas gibt es ja auch nicht. Wie auch schon vorgemerkt gibt es natürlich ein "neues EU Recht" das seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, dies jedoch das Schuldrecht des BGB reformierte und somit erwirkte das Privatverkäufer in bestimmen Fällen für Mängel an ihren Artikeln nicht haften müssen, sofern sie eine Gewährleistung vorher vertraglich ausgeschlossen haben. Klingt bis hier wohl so, das es wohl doch zutrifft, aber Garantie und Sachmängelhaftung (ehemals Gewährleistung) sind zwei deutliche Unterschiede. Um jetzt aber nicht gross mit Abschnitten aus dem BGB rumzuposaunen was vermutlich auch nur wieder Verwirrung stiften würde, möchte ich wenigstens aber die 2 Sachen ein wenig erläutern. Garantie : Die Garantie ist eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Verkäufers oder aber des Herstellers, die Bedingungen stellt der Händler selbst dar. Der Händler hat zugleich aber auch die Möglichkeit mit seiner freiwilligen Garantie dinge wie Materialkosten und Transportkosten auszuschliessen, ebenso aber auch die Leistung einzuschränken und diese Garantie nur dem Erstbesitzer zu überlassen. Sollte man auf jedenfall darauf achten. Für eine vergebene Garantie im BGB §477 gelten allerdings auch nur wenige Bestimmungen, auf die ich jetzt aber auch nicht eher eingehen möchte da dies eigentlich auch nicht unbedingt das Thema ist und jeder Jurist es beser erklären könnte. Fazit jedenfalls ist, wer ausdrücklich keine Garantie gibt, muss auch keine nach "neuem EU Recht ausschliessen" - Denn wie ich bereits erwähnt habe gibt es keine gesetzliche Garantie, lediglich eine freiwillige! Gewährleistung : Die Sachmangelhaftung, also Gewährleistung gilt grundsätzlich 2 Jahre und ist hingegen der Garantie gesetzlich vorgeschrieben, diese billigt dem Käufer eines mangelbehafteten Artikels bestimmte Rechte zu. Diese Gewährleistung kann man bei einem Verkauf von Privatperson an Privatperson ausschliessen - Dies gilt aber auch nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt. Wer etwas offensichtliches verschweigt, haftet dennoch trotz ausgeschlossener Gewährleistung nach BGB §444. Sollte ein Artikel wieder erwarten nicht funktionieren oder andere Mängel aufweisen liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer. Ab dem 7ten Monat tritt die Beweislastumkehr ein und der Käufer muss beweisen das der Defekt schon bei Kauf bestand. Fazit ist also, die Gewährleistung kann man von Privat zu Privat ausschliessen. Das aber auch nicht heisst das dies ein sogenannter Freibrief ist, denn wenn man z.B. angibt "das Handy hat keine Kratzer" und es stellt sich aber doch raus das es welche hat, dann hilft auch kein Gewährleistungsausschluss. Bewertung : Wie fanden sie diesen Ratgeber, bitte Stern dazu anklicken. |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||